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Bauvorlageberechtigung

Wer Bauanträge in Mecklenburg-Vorpommern unterschreiben darf – Regeln nach § 65 LBauO M-V

Thema: Baurecht & Genehmigung · Redaktion: Bräuer Architekten

1. Kurzdefinition

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Die Bauvorlageberechtigung ist die gesetzliche Befugnis, Bauvorlagen für genehmigungspflichtige Bauvorhaben zu erstellen und als Entwurfsverfassende zu unterschreiben. Sie soll sicherstellen, dass nur fachlich qualifizierte Personen Bauanträge einreichen. In Mecklenburg-Vorpommern ist sie in § 65 der Landesbauordnung (LBauO M-V) geregelt.

2. Das Wichtigste auf einen Blick

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  • Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einer bauvorlageberechtigten Person stammen.
  • Uneingeschränkt bauvorlageberechtigt sind insbesondere Architektinnen und Architekten sowie in die Liste der Ingenieurkammer eingetragene Ingenieurinnen und Ingenieure.
  • Für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 gibt es eine eingeschränkte, sogenannte kleine Bauvorlageberechtigung.
  • Die Entwurfsverfassenden sind für die Vollständigkeit und Richtigkeit des Entwurfs verantwortlich.
  • Für geringfügige oder technisch einfache Vorhaben ist keine Bauvorlageberechtigung erforderlich.

3. Wer ist bauvorlageberechtigt?

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§ 65 LBauO M-V unterscheidet zwischen der vollen und der eingeschränkten Berechtigung.

PersonenkreisUmfang der Berechtigung
Architektinnen und Architektenuneingeschränkt
Ingenieurinnen und Ingenieure in der Liste der Bauvorlageberechtigten der Ingenieurkammer M-Vuneingeschränkt
Innenarchitektinnen und Innenarchitektenfür die mit ihrer Berufsaufgabe verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden
Meisterinnen und Meister im Maurer-, Zimmerer- oder Beton- und StahlbetonbauerhandwerkGebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, die keine Sonderbauten sind; Eintragung im Verzeichnis der Ingenieurkammer erforderlich
Staatlich geprüfte Technikerinnen und Techniker der Fachrichtung Bautechnik, Schwerpunkt Hochbauwie Handwerksmeister
Bedienstete im öffentlichen Dienst mit Architektur- oder Bauingenieurstudiumnur für die dienstliche Tätigkeit, nach mindestens zwei Jahren Praxis

Eingeschränkt Bauvorlageberechtigte müssen sich regelmäßig im öffentlichen Baurecht fortbilden und eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.

4. Aufgaben und Verantwortung der Entwurfsverfassenden

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Wer Bauvorlagen unterschreibt, übernimmt eine hohe Verantwortung. Die Entwurfsverfassenden müssen nach der Landesbauordnung für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit ihres Entwurfs sorgen. Dazu gehört, dass der Entwurf den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und dass die erforderlichen Fachplanungen, etwa zu Statik, Brandschutz und Energie, eingebunden und aufeinander abgestimmt sind.

Gerade bei der Genehmigungsfreistellung und im vereinfachten Verfahren prüft die Bauaufsicht nur noch einen Teil der Vorschriften. Umso wichtiger ist die Sorgfalt der Entwurfsverfassenden.

Was zu den Bauvorlagen gehört

Welche Unterlagen im Einzelnen einzureichen sind, regelt die Bauvorlagenverordnung des Landes. Typischerweise gehören dazu:

  • der Lageplan mit Darstellung des Grundstücks, der Nachbarbebauung und der Abstandsflächen,
  • Bauzeichnungen mit Grundrissen, Schnitten und Ansichten,
  • die Baubeschreibung mit Angaben zu Nutzung, Konstruktion und Baustoffen,
  • Berechnungen zu Flächen, Rauminhalt und Maß der baulichen Nutzung,
  • bautechnische Nachweise, etwa zur Standsicherheit, zum Brandschutz, zum Schall- und Wärmeschutz.

Die Entwurfsverfassenden stellen sicher, dass diese Unterlagen vollständig sind und zueinander passen.

5. Unterschiede zwischen den Bundesländern

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Die Bauvorlageberechtigung ist Landesrecht. Die Grundzüge folgen der Musterbauordnung, im Detail unterscheiden sich die Länder jedoch, etwa beim Kreis der eingeschränkt Berechtigten oder bei der zulässigen Gebäudegröße. Wer in mehreren Bundesländern plant, muss die jeweilige Landesbauordnung beachten.

Architektinnen und Architekten aus anderen Bundesländern oder aus dem europäischen Ausland können unter bestimmten Voraussetzungen auch in Mecklenburg-Vorpommern tätig werden. Dafür sind in der Regel eine Anzeige oder Eintragung bei der Architektenkammer Mecklenburg-Vorpommern und ausreichende Deutschkenntnisse erforderlich.

6. Wann ist keine Bauvorlageberechtigung nötig?

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Keine Bauvorlageberechtigung ist erforderlich für verfahrensfreie Bauvorhaben, für Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung erstellt werden, und für geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben. Ob ein Vorhaben in diesem Sinne einfach ist, entscheidet sich im Einzelfall.

Vermessungsunterlagen und bautechnische Fachnachweise werden ohnehin von den jeweils zuständigen Fachleuten erstellt, etwa von Vermessungsingenieuren oder Tragwerksplanern.

7. Bedeutung für Bauherren

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Für Bauherren ist die Bauvorlageberechtigung eine Qualitätsgarantie. Wer ein Einfamilienhaus mit einem Handwerksbetrieb plant, kann dessen kleine Bauvorlageberechtigung nutzen. Bei Mehrfamilienhäusern, Umbauten im Bestand, Nutzungsänderungen oder schwierigen Grundstücken ist die umfassende Ausbildung von Architekten in Planungsrecht, Gestaltung und Konstruktion von besonderem Vorteil.

Bräuer Architekten ist als Architekturbüro uneingeschränkt bauvorlageberechtigt und übernimmt Entwurf, Genehmigungsplanung und die Koordination der Fachplaner aus einer Hand.

Neben dem Bauantrag kann auch eine Bauvoranfrage von Architekten vorbereitet werden. So lassen sich grundlegende Fragen der Zulässigkeit klären, bevor die vollständigen Bauvorlagen erstellt werden.

8. Häufige Fehler

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  • Bauvorlagen werden von einer nicht berechtigten Person unterschrieben; der Antrag wird zurückgewiesen.
  • Die kleine Bauvorlageberechtigung wird für ein Gebäude der Gebäudeklasse 3 oder einen Sonderbau genutzt.
  • Fachplanungen werden nicht rechtzeitig eingebunden, sodass Nachweise fehlen.
  • Bei Planungen aus anderen Bundesländern wird übersehen, dass die Regeln in Mecklenburg-Vorpommern abweichen können.

Leistung von Bräuer Architekten: Baurecht und Genehmigung im Erstgespräch klären →

9. Verwandte Fachbegriffe

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  • Bauantrag – Der Bauantrag ist der formelle Antrag, mit dem die Genehmigung eines genehmigungspflichtigen Bauvorhabens bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde beantragt wird.
  • Genehmigungsplanung – Die Genehmigungsplanung ist die Planungsphase, in der ein abgestimmter Gebäudeentwurf in die für das jeweilige öffentlich-rechtliche Verfahren erforderlichen …
  • HOAI – Die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) strukturiert Planungsleistungen und stellt Berechnungsgrundlagen sowie Orientierungswerte für Honorare bereit.
  • Tragwerksplanung (Statik) – Die Tragwerksplanung, umgangssprachlich Statik genannt, umfasst die Berechnung und konstruktive Durchbildung aller tragenden Bauteile eines Bauwerks.
  • Brandschutz – Brandschutz umfasst alle baulichen, technischen und organisatorischen Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen.
  • Entwurfsverfasser – Der Entwurfsverfasser ist nach der Landesbauordnung die Person, die für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit des Entwurfs eines Bauvorhabens verantwortlich ist.

10. Häufig gestellte Fragen

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Darf ich meinen Bauantrag selbst stellen?

Den Antrag stellt immer die Bauherrschaft. Die Bauvorlagen, also Pläne und Beschreibungen, müssen jedoch bei genehmigungspflichtigen Gebäuden von einer bauvorlageberechtigten Person erstellt und unterschrieben werden.

Darf ein Bauunternehmen mein Haus planen?

Ja, wenn dort eine bauvorlageberechtigte Person arbeitet. Für Einfamilienhäuser der Gebäudeklassen 1 und 2 kann auch ein eingetragener Meister oder Techniker berechtigt sein.

Wo erkenne ich die Berechtigung?

Architekten sind in der Architektenliste der Kammer eingetragen, eingeschränkt Bauvorlageberechtigte im Verzeichnis der Ingenieurkammer Mecklenburg-Vorpommern.

Was passiert, wenn die Unterlagen nicht von einer berechtigten Person stammen?

Die Bauaufsichtsbehörde fordert in der Regel berichtigte Unterlagen an oder weist den Antrag zurück. Das kostet Zeit. Es lohnt sich daher, die Berechtigung vor Beginn der Planung zu klären.

Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.

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