Zurück zum Lexikon

VOB/B

Die Vertragsbedingungen für Bauleistungen im Überblick

Thema: Bauausführung & Verträge · Redaktion: Bräuer Architekten

1. Kurzdefinition

nach oben

Die VOB/B ist Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen. Sie enthält allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen und ergänzt das Werkvertragsrecht des BGB. Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern gilt nur, wenn sie wirksam in den Bauvertrag einbezogen wird. Für öffentliche Auftraggeber ist sie verpflichtend, im privaten Bau wird sie häufig vereinbart.

2. Das Wichtigste auf einen Blick

nach oben
  • Die VOB besteht aus Teil A (Vergabe), Teil B (Vertragsbedingungen) und Teil C (technische Vertragsbedingungen).
  • Die VOB/B regelt unter anderem Änderungen, Vergütung, Behinderung, Kündigung, Abnahme, Mängel und Zahlung.
  • Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Bauwerken beträgt nach VOB/B vier Jahre, wenn nichts anderes vereinbart ist.
  • Gegenüber Verbrauchern ist die VOB/B nur eingeschränkt wirksam.
  • Die aktuelle Fassung der VOB/B stammt aus dem Jahr 2016.

3. Aufbau der VOB

nach oben
TeilInhalt
VOB/ARegeln für die Vergabe von Bauaufträgen, vor allem durch öffentliche Auftraggeber
VOB/BAllgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen
VOB/CAllgemeine Technische Vertragsbedingungen, die ATV, als DIN-Normen für die einzelnen Gewerke, etwa DIN 18300 Erdarbeiten oder DIN 18331 Betonarbeiten

Wird die VOB/B vereinbart, gilt nach ihrem § 1 auch die VOB/C als Vertragsbestandteil. Die VOB/C regelt unter anderem, welche Nebenleistungen ohne gesonderte Vergütung geschuldet sind und wie abgerechnet wird.

4. Wichtige Regelungen der VOB/B

nach oben
  • § 1 und § 2, Änderungen und Vergütung: Der Auftraggeber kann Änderungen und zusätzliche Leistungen anordnen. Dafür steht dem Auftragnehmer eine angepasste Vergütung zu. Bei Mengenabweichungen von mehr als 10 Prozent kann ein neuer Preis verlangt werden.
  • § 4, Ausführung: Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Ausführung, muss er sie schriftlich anzeigen.
  • § 5 und § 6, Fristen und Behinderung: Behinderungen muss der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzeigen, sonst kann er sich später nicht darauf berufen.
  • § 8 und § 9, Kündigung: regelt die Kündigungsrechte von Auftraggeber und Auftragnehmer.
  • § 12, Abnahme: Die Abnahme ist auf Verlangen binnen 12 Werktagen durchzuführen. Ohne Verlangen gilt die Leistung unter bestimmten Voraussetzungen nach 12 Werktagen ab schriftlicher Fertigstellungsmitteilung oder nach 6 Werktagen ab Inbenutzungnahme als abgenommen.
  • § 13, Mängelansprüche: Verjährung bei Bauwerken vier Jahre, für bestimmte Teile maschineller und elektrotechnischer Anlagen zwei Jahre.
  • § 14 und § 16, Abrechnung und Zahlung: prüfbare Abrechnung, Abschlagszahlungen und Schlusszahlung innerhalb von 30 Tagen, in Ausnahmefällen 60 Tagen.
  • § 17, Sicherheiten: Vertragserfüllungs- und Mängelsicherheiten, etwa Bürgschaften oder Einbehalte.

5. VOB/B oder BGB-Bauvertrag

nach oben

Seit 2018 enthält auch das BGB eigene Regeln zum Bauvertrag, etwa zum Anordnungsrecht des Bestellers, zur Zustandsfeststellung und zum Verbraucherbauvertrag. Die Unterschiede zur VOB/B betreffen vor allem die Verjährung, die Abnahme, die Nachtragsvergütung und die Zahlungsfristen.

ThemaBGBVOB/B
Verjährung Mängel am Bauwerk5 Jahre4 Jahre, abweichend vereinbar
Änderungsanordnungnach Einigungsversuch, 30-Tage-Fristdirekt durch den Auftraggeber
Fiktive Abnahmenach Fristsetzung zur Abnahmenach Fertigstellungsmitteilung oder Benutzung

6. VOB/B gegenüber Verbrauchern

nach oben

Die VOB/B ist eine Sammlung Allgemeiner Geschäftsbedingungen. Gegenüber Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern ist sie privilegiert, wenn sie als Ganzes ohne inhaltliche Abweichungen vereinbart wird. Dann werden die einzelnen Klauseln nicht auf ihre Angemessenheit geprüft. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Privilegierung nicht. Einzelne Regelungen, etwa zur fiktiven Abnahme oder zur verkürzten Verjährung, können dann unwirksam sein. Private Bauherren sollten deshalb genau prüfen, welche Bedingungen ihnen vorgelegt werden.

7. VOB/B in der Praxis

nach oben

Damit die VOB/B wirksam wird, muss sie ausdrücklich vereinbart werden. Gegenüber Verbrauchern ist zusätzlich die Möglichkeit zur Kenntnisnahme des Textes zu verschaffen, in der Regel durch Aushändigung. In Leistungsverzeichnissen wird meist auf die VOB/C verwiesen, ergänzt um besondere und zusätzliche Vertragsbedingungen des Auftraggebers.

8. Bedeutung für Bauherren und Eigentümer

nach oben

Die VOB/B schafft ein eingespieltes Regelwerk, das Baufirmen und Planern vertraut ist. Sie verlangt aber Disziplin: Viele Rechte hängen an schriftlichen Anzeigen und Fristen. Wer die Regeln nicht kennt, verliert schnell Ansprüche.

Bräuer Architekten bereitet Bauverträge im Rahmen der Vorbereitung der Vergabe vor und berät, ob VOB/B, BGB-Bauvertrag oder ergänzende Regelungen sinnvoll sind. In der Objektüberwachung achten wir auf Fristen, Anzeigen und die förmliche Abnahme.

9. Häufige Fehler

nach oben
  • Die VOB/B wird gegenüber Verbrauchern ohne Aushändigung des Textes vereinbart.
  • Einzelne Klauseln werden geändert, wodurch die Privilegierung entfällt.
  • Behinderungen oder Bedenken werden nur mündlich mitgeteilt.
  • Die Abnahme wird nicht förmlich durchgeführt und protokolliert.
  • Die vierjährige Verjährung wird übersehen, obwohl fünf Jahre gewollt waren.

10. Verwandte Fachbegriffe

nach oben
  • Gewährleistung am Bau – Gewährleistung am Bau bezeichnet die Pflicht von Bauunternehmen, Handwerkern und Planern, für Mängel ihrer Leistung einzustehen.
  • Vorbereitung der Vergabe – Die Vorbereitung der Vergabe übersetzt die Ausführungsplanung in eindeutige, kalkulierbare Leistungsbeschreibungen.
  • Mitwirkung bei der Vergabe – Die Mitwirkung bei der Vergabe begleitet den Weg von den fertigen Vergabeunterlagen bis zur Beauftragung ausführender Unternehmen.
  • Objektüberwachung – Die Objektüberwachung begleitet die Ausführung eines Bauvorhabens auf der Baustelle.
  • Kostenanschlag – Der Kostenanschlag ist die fünfte Stufe der Kostenermittlung nach DIN 276.

11. Häufig gestellte Fragen

nach oben

Ist die VOB/B ein Gesetz?

Nein. Sie ist ein Regelwerk Allgemeiner Geschäftsbedingungen und gilt nur, wenn sie vertraglich vereinbart wird.

Wie lange ist die Gewährleistung nach VOB/B?

Für Bauwerke vier Jahre ab Abnahme, sofern nichts anderes vereinbart ist. Viele Verträge vereinbaren fünf Jahre.

Sollten private Bauherren die VOB/B vereinbaren?

Das hängt vom Einzelfall ab. Wegen der eingeschränkten Wirksamkeit gegenüber Verbrauchern ist eine fachkundige Prüfung sinnvoll.

Was ist eine Bedenkenanzeige?

Die schriftliche Mitteilung des Auftragnehmers, dass er die vorgesehene Ausführung für fehlerhaft hält. Unterlässt er sie, kann er für Mängel haften.

Was regelt die VOB/C?

Die technischen Vertragsbedingungen für die einzelnen Gewerke, etwa Ausführung, Nebenleistungen und Abrechnung.

Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall.

Zurück