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Aufmaßregeln nach VOB/C

Wie Bauleistungen gemessen und abgerechnet werden

Thema: Aufmaß, Vermessung & BIM · Redaktion: Bräuer Architekten

1. Kurzdefinition

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Die Aufmaßregeln der VOB/C legen fest, wie ausgeführte Bauleistungen gemessen und abgerechnet werden. Sie stehen jeweils im Abschnitt 5 der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen (ATV) für die einzelnen Gewerke, von DIN 18299 für alle Bauarbeiten bis zu den Normen für Mauer-, Putz-, Maler- oder Fliesenarbeiten. Sie bestimmen etwa, mit welchen Maßen gerechnet wird und welche Öffnungen übermessen werden. Gelten sie im Vertrag, sind sie die Grundlage jeder Abrechnung nach Einheitspreisen. Vom Bestandsaufmaß eines Gebäudes ist das Abrechnungsaufmaß zu unterscheiden.

2. Das Wichtigste auf einen Blick

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  • Die VOB/C enthält für jedes Gewerk eigene Abrechnungsregeln.
  • Abgerechnet wird nach Zeichnung, wenn die Ausführung ihr entspricht, sonst nach Aufmaß.
  • Kleine Öffnungen werden häufig übermessen, also nicht abgezogen.
  • Ein gemeinsames Aufmaß von Auftraggeber und Auftragnehmer verhindert Streit.
  • Die Regeln gelten, wenn die VOB/B vereinbart ist, sonst nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.

3. Grundsätze nach DIN 18299

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Die DIN 18299 enthält die allgemeinen Regeln für alle Gewerke. Danach ist die Leistung aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen entspricht. Sind keine geeigneten Zeichnungen vorhanden, wird die Leistung aufgemessen. Die gewerkespezifischen Normen regeln dann im Detail, welche Maße gelten, etwa bei Wandflächen die Maße bis zu den begrenzenden ungeputzten Bauteilen, und wie mit Öffnungen, Nischen und Aussparungen umzugehen ist.

4. Übermessen

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Übermessen heißt: Eine Öffnung wird bei der Abrechnung nicht abgezogen, obwohl dort keine Leistung erbracht wurde. Der Mehraufwand für Anschlüsse und Laibungen wird so pauschal abgegolten. Beispiele:

GewerkRegel (vereinfacht)
Putz- und Stuckarbeiten (DIN 18350)Öffnungen bis 2,5 m² Einzelgröße werden übermessen.
Maler- und Lackierarbeiten (DIN 18363)Öffnungen bis 2,5 m² Einzelgröße werden übermessen.
Andere GewerkeEigene Grenzen und Regeln für Öffnungen, Aussparungen und Unterbrechungen

Die genauen Regeln, etwa zu Laibungen oder Unterbrechungen durch Bauteile, stehen in der jeweiligen Norm und ändern sich gelegentlich mit neuen Ausgaben der VOB/C.

5. Gemeinsames Aufmaß

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Nach VOB/B soll die Leistung möglichst gemeinsam aufgemessen werden, besonders bei Leistungen, die später verdeckt werden. Ein gemeinsames Aufmaß bindet beide Seiten an die festgestellten Maße. Bleibt eine Seite einem vereinbarten Termin fern, kann sie sich später schwer auf andere Maße berufen. Die Bauleitung des Architekten prüft in der Objektüberwachung die Aufmaße und Rechnungen.

6. Aufmaßregeln und Leistungsverzeichnis

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Die Mengen im Leistungsverzeichnis sollten nach denselben Regeln ermittelt werden, nach denen später abgerechnet wird. Sonst entstehen Mengenabweichungen, die zu Nachträgen oder Preisanpassungen führen. Abweichungen von den Regeln der VOB/C, etwa „Öffnungen werden abgezogen“, müssen im Leistungsverzeichnis ausdrücklich vereinbart werden.

7. Bedeutung für Bauherren

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Abrechnungsregeln wirken technisch, entscheiden aber über viel Geld. Eine Fassade mit vielen kleinen Fenstern wird nach VOB/C anders abgerechnet, als ein Laie es erwarten würde. Wer die Regeln kennt und die Mengenermittlung danach ausrichtet, vermeidet Überraschungen in der Schlussrechnung.

Bräuer Architekten ermittelt Mengen für Ausschreibungen nach den Abrechnungsregeln der VOB/C und prüft Aufmaße und Rechnungen in der Bauüberwachung. Für Bestandsgebäude liefert unser Aufmaß die verlässliche Mengengrundlage.

8. Checkliste

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  • Ist die VOB/B und damit die VOB/C vereinbart?
  • Entsprechen die LV-Mengen den Abrechnungsregeln?
  • Sind abweichende Regeln im LV ausdrücklich genannt?
  • Werden verdeckte Leistungen rechtzeitig gemeinsam aufgemessen?

9. Häufige Fehler

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  • Öffnungen werden bei der Rechnungsprüfung abgezogen, obwohl sie übermessen werden.
  • Verdeckte Leistungen werden nicht vor dem Schließen aufgemessen.
  • Bestandsaufmaß und Abrechnungsaufmaß werden verwechselt.
  • Es wird eine veraltete Ausgabe der Norm angewendet.

10. Verwandte Fachbegriffe

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  • Aufmaß – Ein Aufmaß erfasst die tatsächlichen Maße, Grundrisse und Bauteile eines bestehenden Gebäudes – heute meist per 3D-Laserscan statt von Hand.
  • Leistungsverzeichnis – Ein Leistungsverzeichnis, kurz LV, beschreibt die auszuführenden Bauleistungen in einzelnen Positionen mit Mengen und Einheiten.
  • VOB/B – Die VOB/B ist Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen.
  • Mengenermittlung – Die Mengenermittlung bestimmt, wie viel von jeder Bauleistung benötigt wird, etwa Quadratmeter Putz, Kubikmeter Beton oder Stück Fenster.
  • Bestandsaufmaß – Ein Bestandsaufmaß dokumentiert den tatsächlichen Ist-Zustand eines Gebäudes vor Umbau-, Sanierungs- oder Aufteilungsmaßnahmen.

11. Häufig gestellte Fragen

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Wo stehen die Aufmaßregeln?

Im Abschnitt 5 der jeweiligen ATV der VOB/C, etwa DIN 18350 für Putzarbeiten.

Was bedeutet Übermessen?

Kleine Öffnungen werden nicht von der Fläche abgezogen.

Gelten die Regeln auch beim BGB-Vertrag?

Nur wenn sie vereinbart sind. Sie können aber als übliche Abrechnungsweise herangezogen werden.

Muss das Aufmaß gemeinsam erfolgen?

Es ist nicht zwingend, aber dringend zu empfehlen, besonders bei später verdeckten Leistungen.

Stand: Oktober 2026. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Prüfung im Einzelfall.

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